Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten beim Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter sollen klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.
Damit könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten, die im Rahmen eines Praktikums anfallen, festgestellt werden und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/11 anhängig.
Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur, den Wehr- oder Zivildienst oder ein soziales Jahr aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr absetzbar. Im Unterschied zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist hingegen nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für das Studium im Regelfall steuerlich ungenutzt „verpuffen“, denn die meisten Studenten haben während der Studienzeit nur geringe oder keine Einnahmen.
Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall bereits jetzt Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren. Unter Umständen können auch die Kosten für eine Studentenbude bei der Steuer angesetzt werden, wenn der Student noch eine weitere Wohnung bei den Eltern oder dem Partner besitzt.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., 12.04.2011
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Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten
Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.
Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.
Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.
Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).
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Wenn es um's Geld geht, kann unsere Regierung schnell sein. Innerhalb von drei Monaten eine Reaktion auf die Rechtsprechung.
Volker
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Gesetzgebung: Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch (26.10.2011) dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz: BeitrRLUmsG) mehrheitlich zugestimmt. Zustimmung fanden dabei auch mehrere Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP. Unter anderem soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 28.7.2011 (VI R 38/10, VI R 5/10, VI R 7/10) mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt. Strittig war die Frage, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestünde in der Berücksichtigung von Werbungskosten der Vorteil, hohe Kosten im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu konservieren. Der BFH urteilte überraschend und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung sich nicht hinreichend im Gesetzestext abbilde. § 12 Nr. 5 EStG betreffe nur die Frage der Sonderausgaben. Demgegenüber erhielte die Norm keine Aussage zu vorweggenommen Werbungskosten, die vorrangig vor Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Gesetzesentwurf: Als Reaktion auf die o.g. Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. BeitrRLUmsG die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden. Die §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG sollen dabei um eine Klarstellung erweitert werden, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Zugleich soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012. Verfassungsrechtliche Bedenken infolge der rückwirkenden Änderung sieht der Gesetzgeber offenbar nicht, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt werde.
Hinweis: Der Bundestag wird sich am Donnerstag (27.10.2011) in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschäftigen. Seine Zustimmung gilt als sehr wahrscheinlich.
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