Hallo Vermieter,
die Begründung des BGH-Urteils vom 04. Mai 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 195/10 wurde zwischenzeitlich veröffentlicht.
Die kurze Verjährungsfrist nach § 548 BGB für Erstattungsansprüche des Mieters sollte von den Vermietern beachtet werden, deren Verträge inzwischen unwirksame Schönheitsreparaturklauseln aufweisen.
Volker
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