Hallo Vermieter,
der BGH hat mit dem Urteil vom 18. Mai 2011 unter Aktenzeichen VIII ZR 271/10 bestätigt, dass die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB ohne Berücksichtigung der in § 560 Abs. 2 BGB genannten Frist (für Betriebskostenpauschalen) wirksam ist. Die in § 560 Abs. 2 BGB genannte Frist (Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats) ist bei der Veränderung der Vorauszahlungshöhe unbeachtlich.
Es wird empfohlen, das eigene Verhalten zur Anpassung der Vorauszahlungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen entsprechend zu überprüfen.
Volker