Schadenersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

#1 von Volker , 13.07.2011 16:02

Hallo Wohnungseigentümer,

der BGH hat mit Urteil vom 29. Juni 2011 unter Aktenzeichen VIII ZR 349/10 (derzeit noch nicht veröffentlicht) festgestellt, dass Schadenersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum erst nach drei Jahren verjähren.

Der Text der Pressemitteilung ist nachstehend wiedergegeben.

Volker


Zitat
Nr. 117/2011


Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen.

Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) …

Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10

LG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2010 – 18 O 483/09

OLG Stuttgart - Urteil vom 5. August 2010 – 7 U 82/10

(veröffentlicht in WuM 2010, 563 f.)

Karlsruhe, den 29. Juni 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Volker  
Volker
Beiträge: 686
Registriert am: 26.10.2010


   

Schimmel in nur einem Zimmer
WEG Schuldenaufnahme mit Mehrheitsbeschluss?

Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen
Datenschutz