Denkmalgeschützte Gebäude: Steuerfalle bei Überlassung an Angehörige

#1 von Volker , 08.08.2011 11:12

Normalerweise bleiben Baumaßnahmen an selbst genutzten Gebäuden steuerlich ohne Auswirkung. Doch bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind Baumaßnahmen steuerlich begünstigt, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die Baukosten können verteilt über 10 Jahre mit jeweils 9 % jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10f EStG).

Eine wichtige Bedingung ist zu beachten: Die Steuervergünstigung steht Ihnen nur zu, wenn Sie das Gebäude selbst nutzen. Eine Selbstnutzung liegt aber auch vor, "wenn Teile einer selbst genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden" (§ 10f Abs. 1 Satz 4 EStG).

Die Frage ist, ob auch die unentgeltliche Überlassung der ganzen Wohnung an die Tochter, die steuerlich nicht mehr als Kind bei den Eltern zu berücksichtigen ist, zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung berechtigt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Streitfrage entschieden - und zwar mit einem unbefriedigenden Ergebnis und einer fragwürdigen Begründung: Die BFH-Richter stellen zunächst klar, dass die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Tochter nur dann begünstigt wäre, wenn die Tochter steuerlich noch als Kind zu berücksichtigen wäre oder wenn nur Teile der Wohnung unentgeltlich überlassen würden. Im Urteilsfall seien beide Bedingungen nicht erfüllt, denn die Tochter war nicht mehr in Berufsausbildung und die Wohnung wurde als Ganzes unentgeltlich überlassen. Deshalb wurde den Eltern die Steuervergünstigung für Baudenkmale gemäß § 10f EStG versagt (BFH-Urteil vom 18.1.2011, X R 13/10).

Was genau unter "eigenen Wohnzwecken" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht erläutert. Den Begriff aber gibt es wortgleich in der Vorschrift zur alten 10e-Förderung. Hier wie dort liegt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer selbst genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden." Daraus folgert der BFH, dass die Überlassung der ganzen Wohnung nicht als Eigennutzung gilt. Ausnahmsweise sei eine Überlassung an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind ebenfalls noch als Eigennutzung zu beurteilen.

Anders lautet die Definition der Eigennutzung in der Vorschrift zur Eigenheimzulage: Hier liegt eine Eigennutzung auch vor, "soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO überlassen wird" (§ 4 EigZulG). Von dieser Vorschrift erfasst wäre zum einen die Überlassung der ganzen Wohnung und zum anderen die Überlassung an die Tochter, die steuerlich nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist.

Das Ergebnis des Bundesfinanzhofs ist enttäuschend und u.E. nicht frei von Willkür. An der Zielrichtung der Steuerförderung von denkmalgeschützten Gebäuden gemäß § 10f EStG ändert sich nichts, nur weil die ganze Wohnung und nicht zwei Zimmer der Wohnung unentgeltlich überlassen werden oder weil das nutzende Kind seine Berufsausbildung gerade abgeschlossen hat und jetzt nicht mehr als Kind im steuerlichen Sinne gilt. Diese Spitzfindigkeiten und willkürlichen Gesetzesauslegungen der Richter können Steuerzahler nicht kennen - und tappen dann in die Steuerfalle! Dies ist wieder mal ein Beweis, wie verschwurbelt unser Steuerrecht doch ist. Und daran sind die höchsten Finanzrichter nicht ganz schuldlos.

Quelle: Steuerrat24.de


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