Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#1 von stefan.nuernberg , 20.09.2011 13:39

Hallo,

hat jemand von Euch schon was von einer neuen Trinkwasser-Verordnung ab dem 01.11.2011 gehört? So wie ich das verstanden habe muss der Vermieter beim Gesundheitsamt anzeigen, wenn er Anlagen zur zentralen Warmwasserversorgung betreibt und dann in regelmäßigen Abständen Proben ziehen und auf Verunreinigungen untersuchen lassen. Wie ich gehört habe geht man von 200 € Kosten pro Haus aus, welche dann aber umlagefähig sein sollen.

Grund sei die Bekämpfung von Bakterien, insbesondere Legionellen.

Also wieder mehr Arbeit und dann höhere Vorauszahlungen, vor allem in Häusern mit nur wenig Mietparteien.

Gruß

Stefan

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#2 von Judy , 21.09.2011 08:56

Also ich werde die Geschichte aussitzen, wie ich seinerzeit auch die Geschichte mit den Abwasserrohren mit Erfolg ausgesessen habe. Später stellte sich dann ja heraus, dass man z. B. in Niedersachsen keine Verpflichtung zum Nachweis hat.

Wie soll man bitte sicherstellen, dass das Trinkwasser immer eine gute Qualität hat, wenn es z. B. vom Verhalten der Mieter abhängt. Ich denke da an vermietete Einfamilienhäuser, wo der Mieter selber die Wassertemperatur bestimmt. Es ist unumstritten, dass es Probleme mit Legionellen gibt, wenn man das Wasser nicht ausreichend erhitzt. Ab und an sollte man daher das Wasser auf mindestens 60° C erhitzen lassen. Das war jedenfalls der Rat meines Installateurs dazu. Da ja nun alle Energie sparen wollen und alles mit 'kaltem' Wasser gemacht wird, wie soll man da sicherstellen, dass es keine Bakterien gibt. Das ist in meinen Augen mal wieder ein Schildbürgerstreich. In großen Häusern, wo die Mieter selber nicht an der Wasserversorgung herumstellen können, kann man das Wasser zwar entsprechend stark erhitzen lassen, steht dann aber in der Kritik, dass man Energie verschwendet. Wie soll man das denn z. B. bei Durchlauferhitzern regeln? Da hat man doch überhaupt keinen Einfluss, wie der Mieter mit solchen Geräten umgeht bzw. diese pflegt. Das ist mal wieder ein Gesetz, egal, wie man es macht, man ist in der Haftung.

Die Kosten sind umlagefähig. Klasse. Dazu gibt es doch auch Urteile, dass Kosten, die erst später erhoben werden, nicht unbedingt umlagefähig sind, weil nicht im Vertrag vereinbart. Das kommt dann sehr stark auf den Wortlaut im Mietvertrag an. Somit dürfte dann auch mal wieder der Vermieter der Dumme sein.

LG
Judy

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#3 von stefan.nuernberg , 21.09.2011 09:32

Hallo Judy,

Durchlauferhitzer sind m.E. nicht erfasst, da Du dann ja keine "zentrale" Warmwasserversorgung hast. Zumindest ein Teil der Immobilien fällt also wohl nicht unter die Regelung.

Gruß

Stefan

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#4 von Volker , 21.09.2011 11:55

Hallo Judy, hallo Stefan,

auch ich habe die Information in den letzten Tagen erstmals gehört; Näheres jedoch noch nicht vorliegend.

Ziel der Überarbeitung der Trinkwasserverordnung soll eine Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen sein.

Nach meiner Kenntnis sollen die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, die über eine zentrale Warmwasserbereitungsanlage verfügen, zunächst verpflichtet sein, die Existenz der vorhandenen Wasserverteilungsanlage dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die Inbetriebnahme einer Wasserverteilungsanlage muss angeblich dem Amt vier Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Gleiches gilt bei baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen.

Den Verteilungsanlagen müssen einmal jährlich an mehreren repräsentativen Stellen Wasserproben entnommen und auf Legionellen untersucht werden. Nach Abschluss der Untersuchtung müssen die Ergebnisse dem Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden. Die Originale der Ergebnisse (???) müssen vom Eigentümer zehn Jahre verwahrt werden. Ich weiß derzeit nicht, ob das nun die Originalproben oder nur die Original-Prüfungsergebnisse sein sollen.

Die Umlage als Betriebskosten soll durch die Formulierung "Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage" abgedeckt sein.

Weitere Pflichten sollen sein:
- Mitteilung an Gesundheitsamt bei wahrnehmbaren Veränderungen am Trinkwasser,
- bei Hinzufügung von Aufbereitungsstoffen müssen deren Konzentration wöchentlich aufgezeichnet werden.

Den Mietern müssen diese Aufzeichnungen für sechs Monate auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin müssen den Mietern einmal im Jahr auf der Grundlage jährlicher Untersuchungen Informationsmaterial über die Trinkwasserqualität zur Verfügung gestellt werden. Ein Aushang im Haus soll genügen.

Falls die Pflichten nicht erfüllt werden, darf mit Bußgeld von bis zu 25.000 EUR rechnen.

Volker


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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#5 von Judy , 21.09.2011 14:11

Ich werde da mal mein Sanitärmensch des Vertrauens fragen, wie so etwas zu handhaben ist. Ist mit Aufbereitungsstoff z. B. Salz gemeint, was wegen zu hohem Kalk in manchen Anlagen als 'Entkalkungsanlage' eingesetzt wird, gemeint. Dann braucht man ja noch einen qualifizierten Hausmeister, der das alles genau aufschreibt. Ich bin echt begeistert. Werde berichten, was mir der Sanitärmensch zu dem Thema sagt.

LG
Judy

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#6 von Judy , 22.09.2011 08:42

So, ich habe mit der Firma gesprochen. Dort weiß man auch noch nicht Näheres und ist auch nicht sicher, ob das Gesetz tatsächlich zum 01.11. inkraft tritt. Man hat auch schon mit Kollegen über dieses Thema gesprochen und niemand ist derzeit wohl sicher, wie es genau umgesetzt werden soll. Daher wartet man da noch auf weitere Informationen vom Gesetzgeber, weil sich nach Meinung der Sanitärfirmen das alles nicht so einfach umsetzen lässt, weil oftmals einfach die Kontrolle und Zugriffsmöglichkeit fehlt. Wenn die Firma mehr erfährt, will man sich bei mir melden.

Natürlich werde ich dann hier wieder berichten.

LG
Judy

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#7 von Judy , 16.10.2011 16:04

Ich bin meinem Sanitärmensch noch einmal auf den Wecker gefallen. Er sagte mir, er wisse auch noch nichts genaues. Dafür habe ich zwei interessante Links im Internet gefunden, den ich hier mal einstelle:

http://news.immobilo.de/2011/10/14/3406-...estige-pflicht/
http://news.immobilo.de/2011/08/11/3350-...-november-2011/

Dort geht es nur um große Warmwassermengen in Mehrfamilienhäusern. Vielleicht hilft das ja auch schon weiter.

LG
Judy

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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#8 von Volker , 24.10.2011 15:35

Hallo Vermieter,

die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.2011 wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Seite 748 ff.

Neu ist u. a. im § 3 (Begriffsbestimmungen) die Nr. 2 e: Anlage der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser ... an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung).

In der Begründung der Änderungsverordnung (Drucksache des Bundesrats 530/10) wird ausdrücklich der Vermieter von Wohnraum genannt, den die in § 14 Abs. 3 neu aufgenommene Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen trifft. Dort sind zwar "nur" Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgeführt, jedoch betrifft die Pflicht letztlich fast jeden Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.

Als Großanlage gelten nach der Bundesratsdrucksache Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Speicher-Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Damit wird es auch Vermieter treffen, deren Warmwasserspeicher kleiner als 400 Liter Fassungsvermögen ist, die Leitungen jedoch mehr als drei Liter Inhalt haben.

Nach § 13 Abs. 5 ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn eine "Großanlage" zur Trinkwasser-Installation gehört. Ein Verkauf des Gebäudes ist ebenfalls "spätestens vier Wochen im Voraus" anzuzeigen. Daneben gibt es noch weitere Anzeigepflichten (§13 Abs. 1).

Aufgrund der oben genannten technischen Voraussetzungen unterliegen Trinkwasser-Installationen, bei denen keine zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher für warmes Trinkwasser vorhanden sind, nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf Trinkwasser-Installationen ohne Warmwasserversorgung wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildene Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Perlatoren zählen dagegen zu den aerosolbildenen Einheiten!

Auf der Internetseite des Umweltbundesamtes

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/the...ser/gesetze.htm

kann der Interessierte weitere Hintergrundinformationen erhalten.

Zu beachten ist ferner, dass nach § 14 Abs. 6 nur solche Untersuchungsstellen betraut werden dürfen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste aufgeführt sind. Die Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Außerdem ist auch § 21 Abs. 1 zu beachten. Danach sind die Verbraucher mindestens jährlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 und ggf. nach § 19 Abs. 7 und § 20 zu übermitteln. Dieses kann durch Aushang geschehen.

Dazu gehört ab dem 1. Dezember 2013 auch die Information, wenn die Leitungen noch aus Blei sind, da der dann geltende Höchstwert für Blei im Trinkwasser mit Bleileitungen nicht eingehalten werden kann. Installationen mit Bleirohren sollten daher schnellst möglich ausgetauscht werden.

Die Kosten der Untersuchungen nach § 14 Abs. 3 sind als Kosten der Versorgung mit Warmwasser im Rahmen der Heizkostenabrechnung als Betriebskosten umzulegen.

Die aus Gründen der Energieeinsparung empfohlene Temperatur des Warmwassers von 45 °C sollte zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen aus § 823 BGB daher erhöht werden. Nach den Empfehlungen des DVGW sollte zumindest die kurzfristige tägliche Erhitzung des Wassers auf 60 °C beachtet werden.

Eine aktuelle Fassung der Trinkwasserverordnung liegt auch auf den Internetseiten des BMJ noch nicht vor. Die dort abrufbare Fassung enthält noch nicht den ab 01.11.2011 geltenden Text.

Volker


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RE: Trinkwasser-Verordnung - neue Pflichten für Vermieter

#9 von Volker , 29.11.2011 11:38

Hallo Vermieter,

die Prüfungspflicht auf Legionellen umfasst ja auch Anlagen, die Leitungen mit mehr als drei Litern Inhalt haben.

Diese Menge wird erreicht bei folgenden Leitungen:

Kupferrohr Durchmesser 10 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 60 m,
Kupferrohr Durchmesser 12 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 38 m,
Kupferrohr Durchmesser 15 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 22,5 m,
Kupferrohr Durchmesser 18 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 14,9 m,
Kupferrohr Durchmesser 22 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 9,5 m,
Kupferrohr Durchmesser 28 * 1,0 mm - Leitungslänge ca 5,7 m,
Kupferrohr Durchmesser 28 * 1,5 mm - Leitungslänge ca 6,1 m,
Kupferrohr Durchmesser 35 * 1,5 mm - Leitungslänge ca 3,7 m.

Die Zirkulationsleitung bleibt bei der Ermittlung des Leitungsvolumens unberücksichtigt.

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik muss sich am Warmwasserspeicher eine Probeentnahmestelle am Warmwaserausgang und eine weitere am Eingang der Zirkulationsleitung (vor der Pumpe) befinden.

Die Leistung der Pumpe muss so groß sein, dass die Wassertemperatur um maximal 5 K gegenüber der Temperatur am Warmwasserausgang an der Zirkulationsleitung (Eingang) abfällt.

Eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Untersuchungsstellen ist über den Link http://www.sofia-gmbh.de/pdf/Bundesliste...asserlabore.pdf abfragbar. Der derzeitige Inhalt der PDF ist als Datei hier angehängt.

Bei weiteren Erkenntnis werde ich diese hier veröffentlichen.

Volker


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