Bauarbeiten in der Nachbarschaft

#1 von Volker , 28.10.2011 10:54

Hallo Vermieter,

das OLG Braunschweig hat sich mit der Frage der Mietminderung bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft (erneut) besschäftigt. Auf die nachfolgend wiedergegebene Pressemitteilung wird hingewiesen.

Volker


Zitat
Mietrecht: Bauarbeiten in der Nachbarschaft (OLG)

Baumaßnahmen in der Nachbarschaft berechtigen i.d.R. nicht zur Kürzung der Miete (OLG Braunschweig, Beschluss v. 18.10.2011 - 1 U 68/10).

Sachverhalt: Seit August 2009 finden an der Jacobikirche in Göttingen umfangreiche Sanierungsarbeiten statt. Ein in der Nähe angesiedelter Imbissbetrieb nahm die Bauarbeiten zum Anlass, die seiner Vermieterin geschuldete Miete erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30% eingetreten sei. Daraufhin wurde der Betrieb auf Zahlung der einbehaltenen Miete von der Vermieterin erfolgreich verklagt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen Mangel an der Mietsache selbst. Ein solcher lag hier nicht vor, da kein Fehler an dem Räumlichkeiten (wie z.B. eine defekte Heizung) geltend gemacht wurde. Außerhalb der Mietsache liegende Verhältnisse berechtigen nur dann zur Mietkürzung, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, sind nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sind nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten haben. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, ist grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu rechnen. Einschränkung: der Mieter muss in einer solchen Situation nicht damit rechnen, dass seine Kunden die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur sehr erschwert erreichen können. Dass die von der Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß angenommen hätten, hat der beklagte Betrieb nicht hinreichend darlegen können.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 21.10.2011


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