Frist für Vorlage der Hausgeldabrechnung

#1 von stefan.nuernberg , 30.05.2012 14:17

Hallo,

ich habe mal wieder ein Problem mit einer ETW; die Verwaltung dort schickt mit Datum 26.05.2012 die Einladung zur Eigentümerversammlung am 18.06.2012; Tagesordnungspunkt ist u.a. die Abrechnung für den Zeitraum 01.10.2010 - 30.09.2011, dazu heißt es in der Einladung: "Die Übersendung der Abrechnung erfolgt mit gesonderten Schreiben!"

In der Vergangenheit hat die Versammlung diese ganz kurz vor der Versammlung verschickt, teilweise traf die Abrechnung einen Tag vor der Versammlung per Post ein. Von einigen anderen Verwaltungen kenne ich es so, dass die Abrechnung bereits der Einladung beiliegt.

Jetzt meine Frage:

Macht dieses Verhalten der Verwaltung den Beschluss über die Abrechnung und ggfs. auch die Entlastung des Verwalters anfechtbar? Gibt es eine Frist vor der Versammlung, innerhalb der die Abrechnungsunterlagen vorliegen müssen? - Das Problem ist wohl, dass die Abrechnung schlecht innerhalb eines oder zwei Tagen prüfbar ist.

LG

Stefan

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RE: Frist für Vorlage der Hausgeldabrechnung

#2 von Vermieterheini1 , 30.08.2012 13:14

Hallo Stefan,

es gibt so gut wie keine gesetzlichen „Vorschriften zur WEG“, da (nach Ansicht des Opportunisten- und Lobbyisten-Gesetzgebers) in der WEG ausschließlich mündige Bürger sind, die immer ganz genau wissen was sie tun.

Wenn es also der WEG-Eigentümergemeinschaft, genauer gesagt der schweigenden, dem WEG-Verwalter untertänig und willenlos zunickenden Mehrheit auf den WEG-Eigentümerversammlungen genehm ist, dass der arme WEG-Verwalter sich ein bischen Zeit lässt, so kann der einzelne WEG-Miteigentümer nur gerichtlich versuchen was dagegen zu machen.

Vor Gericht müsste der EINE WEG-Miteigentümer beweisen, dass
er ersten die WEG-Abrechnungsunterlagen wirklich erst „teilweise erst einen Tag“ vor der WEG-Eigentümerversammlung erhalten hat
und dass er (bewusst gehässig formuliert!) geistig nicht in der Lage ist „das Bischen“ WEG-Abrechnung, Heizkostenabrechnung, Wirtschaftsplan, Instandhaltungsrücklagenplanungen, usw. innerhalb der x Tage zu prüfen.
Und überhaupt - was gibt es da schon zu prüfen.

(Schon das Ansinnen ist eine Frechheit und Zumutung sondergleichen.
Der arme WEG-Verwalter wird schon alles richtig machen!)

Das Gericht wird dann den Kläger verwundert fragen, warum er sich nicht VORHER,- in von einem mündigen Bürger zu erwartenden intelligenten Eigeninitiative - selbst um die Sache gekümmert hat, sprich von seinem Einsichtrecht beim WEG-Verwalter Gebrauch gemacht hat.


Zu deinen Fragen:
=================

1. Macht dieses Verhalten der Verwaltung den Beschluss über die Abrechnung anfechtbar?
Antwort zu 1:
Meiner Meinung nach NEIN, siehe meine vorstehende Argumentation.

2. Die „Entlastung des Verwalters“ ist ein FREIWILLIGER, aber rechtskräftiger juristischer „Persilschein“ für den WEG-Verwalter. (Gute WEG-Verwalter haben so was nicht nötig!
D.h. die WEG-Eigentümergemeinschaft - vertreten durch einen freiwilligen Mehrheitsbeschluss der WEG-Eigentümerversammlung - verzichtet für die WEG-Gemeinschaft und (meiner Meinung nach auch im Nahmen jedes einzelnen WEG-Miteigentümers) unwiderruflich auf sämtliche Rechte gegenüber dem WEG-Verwalter aus der betroffenen WEG-Abrechnung und für die Abrechnungsperiode.
Meiner Meinung nach kann ein solcher Mehrheitsbeschluss nicht angefochten werden.
Wie will man so eine Anfechtung begründen?
(So Viele können sich doch nicht irren oder?)

3. Gibt es eine Frist vor der Versammlung, innerhalb der die Abrechnungsunterlagen vorliegen müssen?
Antwort zu Frage 3:
Meiner Meinung nach NEIN, siehe meine vorstehende Argumentation.
Reicht es nicht am Vorabend die Unterlagen vorliegen zu haben?

Merke:
Wer NICHT zur WEG-Eigentümerversammlung geht und die WEG-Unterlagen NICHT anschaut, spart viel Zeit und Ärger.

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