Quotenabgeltungsklausel - erneut für unwirksam erklärte Klausel

#1 von Volker , 18.07.2013 15:24

Hallo Vermieter,

in der letzten Woche hat der BGH die Begründung seines Urteils unter dem Aktenzeichen VIII ZR 285/12 vom 29. Mai 2013 veröffentlicht.

Die Klausel "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes" wurde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter nach dem Mietvertrag keine (ausdrücklich aufgeführte) Möglichkeit, die Angemessenheit des Kostenvoranschlags zu bestreiten. Damit war die "kundenfeindlichste" Auslegung heranzuziehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kostenanschlag nach billigem Ermessen zu erfolgen hat und dass sich dieses auch aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergeben soll.

Der BGH hat außerdem beschlossen, an dem Senatsbeschluss vom 06. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88 und dem Senatsurteil vom 06. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03 nicht mehr festzuhalten.

Ich kann allen Vermietern nur empfehlen, die Urteilsbegründung eingehend zu lesen und eigene Texte entsprechend anzupassen. Der Mietvertrag enthält noch die Frist von 60 Monaten für Schönheitsreparaturen in Wohnräumen. Aus dem Sachverhalt, dass der BGH darauf nicht eingegangen ist, kann nicht geschlossen werden, dass er diese Frist derzeit noch für angemessen hält.

Volker


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zuletzt bearbeitet 18.07.2013 | Top

   

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