Mietvertrag gilt fort: Der Status als ,,Ehewohnung" bleibt erhalten, auch wenn ein Ehepartner auszieht

#1 von Volker , 09.09.2013 19:11

Hallo Vermieter,

der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein nicht im Mietvertrag stehender Ehepartner auch nach dem Auszug dessen, der den Mietvertrag abgeschlossen hat, in der Wohnung bleiben darf und ggf. auch in den Mietvertrag aufgenommen werden muss.

Der Sachverhalt stellt sich nach dem Urteil wie folgt dar:

Zitat
Im Jahr 1999 mieteten die Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung. Nachdem der Beklagte zu 1 aus der Wohnung ausgezogen war, zog der Beklagte zu 3 dort ein. Der Bitte der Beklagten, den Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 3 als Mieter auszutauschen, kam die damalige Vermieterin nicht nach. Im Jahr 2001 heirateten die Beklagten zu 2 und 3. Im Jahr 2006 zog die Beklagte zu 2 aus der Wohnung aus und beantragte die Scheidung. Nachdem die Klägerin, als neue Vermieterin die Beklagten zu 1 und zu 2 im März 2010 wegen unerlaubter Untervermietung abgemahnt hatte, teilte der Beklagte zu 3 unter Beifügung der Heiratsurkunde mit, dass er mit der Beklagten zu 2 verheiratet sei und den Mietvertrag übernehmen wolle. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie kündigte das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2010 wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten.

Nachdem die Beklagten zu 2 und 3 im Scheidungstermin vom 27. Mai 2010, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, eine Alleinnutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 3 vereinbart und dies der Klägerin mitgeteilt hatten, hat diese am 3. Juni 2010 Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten eingereicht und erneut die Kündigung ausgesprochen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Nachdem der Beklagte zu 3 während des Revisionsverfahrens aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen war, haben die - im Rechtsstreit verbliebenen - Parteien diesen hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.



Keine Überraschung für den Juristen, aber für manchen Vermieter: Ja, er darf in der Wohnung bleiben.


Nachstehend die Leitsätze des Urteils:

Zitat
BGB §§ 1568 a Abs. 3 Nr. 1, 540, 553
a)
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540,
553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehe-
wohnung handelt.
b)
Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch,
dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen
längeren Zeitraum - belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern
erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11 - LG Hamburg
AG Hamburg



Der vollständige Text des Urteils ist in der Rubrik "Urteile" nachzulesen.

Volker


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zuletzt bearbeitet 10.09.2013 | Top

   

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