Hallo Vermieter,
der BGH hat am 08. Januar 2014 eine Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 210/13) zum Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung gefällt, die insbesondere Mieter in Ballungsräumen und Feriengebieten betrifft:
Bei einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht ohne besondere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
Der Urteilstext kann hier nachgelesen werden.
Volker
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Gut zu wissen, ich kenne nämlich einige Mieter die über AirBnB ständig ihre Wohnung vermieten.
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