Untervermietung - nicht tageweise an Touristen

#1 von Volker , 13.04.2014 12:20

Hallo Vermieter,

der BGH hat am 08. Januar 2014 eine Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 210/13) zum Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung gefällt, die insbesondere Mieter in Ballungsräumen und Feriengebieten betrifft:

Bei einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht ohne besondere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.

Der Urteilstext kann hier nachgelesen werden.

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zuletzt bearbeitet 13.04.2014 | Top

RE: Untervermietung - nicht tageweise an Touristen

#2 von LandLady , 25.04.2017 10:44

Gut zu wissen, ich kenne nämlich einige Mieter die über AirBnB ständig ihre Wohnung vermieten.

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