Guten Tag zusammen!
Folgende Frage:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ist es ja ausgeschlossen die Kosten für eine Hausverwaltung auf die Betriebskosten zu legen.
Dennoch meine ich vor Kurzem mal gelesen zu haben, dass man Kosten für die Berechnung sowie Aufteilung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten eben doch auf die Betriebskosten umlegen kann.
Eingeschlossen wären ja demnach die Kosten der Wasserversorgung, Heizungsanlage sowie Straßenreinigung usw.
Wer kann mir dazu nähere Informationen geben, bitte auch mit den jeweiligen Paragrafen?
Beiträge: | 1 |
Registriert am: | 24.04.2017 |
Hallo Sieglinde,
nicht zu den Betriebskosten gehören u.a. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen und die Kosten der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Insoweit ist § 1 (2) Nr. 1 eindeutig.
Nach § 2 Nr. 2 gehören die Kosten der Berechnung und Aufteilung (des Wasserverbrauchs) zu den Kosten der Wasserversorgung.
Nach § 2 Nr. 4 gehören die Kosten der Berechnung und Aufteilung (der Heizungsanlage) zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.
Die vorstehende Regelung ist auch gültig bei den Kosten nach Nr. 5 (zentrale Warmwasseranlage) und Nr. 6 (verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen) der BetrKV.
Die Kosten der Straßenreinigung sind in Nr. 8 der BetrKV aufgeführt. Es erschließt sich mir allerdings nicht, wie diese verbrauchsabhängig umgelegt werden sollen. Ebenfalls in Nr. 8 der BetrKV werden die Kosten der Müllbeseitigung aufgeführt. Sofern die Müllverursachung den jeweiligen Mietern über entsprechende Erfassungsgeräte zugeordnet werden kann, sind auch die Kosten der Berechnung und Aufteilung umlagefähig. Wenn allerdings diese Kosten nur nach Wohnfläche oder Anzahl der Personen umgelegt werden, können die (anteiligen) Kosten für die Ermittlung der Kostenanteile des einzelnen Mieters nicht umgelegt werden. Sofern jede Mietpartei eine "eigene" Mülltonne nutzt, wäre eine verursachungsabhängige Kostenverteilung wieder möglich.
Der Text der Betriebskostenverordnung ist in der Rubrik "Gesetzestexte" gespeichert.
Volker
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Auch von mir ein hallo, Sieglinde!
Auch ich kam schon so manches mal ins Überlegen, welche Kosten nun genau über die Betriebskostenabrechnung geführt werden können.
Mittlerweile gibt es im Internet überall solche Checklisten, die man nochmal durchgehen kann.
Eine gute Übersicht über nicht abrechnungsfähige Posten findest du unter anderem hier:
https://www.hausverwalterscout.de/Magazin-Checkliste-Was-nicht-in-die-Betriebskostenabrechnung-gehoert-1211
Volker hat bereits eine gute Angabe zu deiner Frage gemacht, daher spare ich mir eine doppelte Antwort.
Was vielleicht noch von Interesse sein könnte ist folgendes:
Umlagefähige Verwaltungsarbeiten des Hausmeisters
Umlagefähige Arbeiten des Hausmeisters sind unter anderem folgende:
- Bedienung und Überwachung der Heizungsanlage (AG Berlin NJW-RR 2002, 656)
- Bereitschaftsdienst (AG Köln ZMR 1996/9 S. XII)
- Besorgung von Streugut (LG Gera WuM 2001, 615)
- Kontrolle der Einhaltung von Ruhezeiten (LG Berlin GE 2007, 851)
- Kontrolle von Abschlüssen (LG Berlin GE 2007, 851)
Nach Paragraf § 2 Nr. 14 BetrKV ist es ja so dass Arbeiten die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen etc einschliessen nicht umlagefähig sind, mit Ausnahme der oben genannten.
Desweiteren:
"Erhält der Hausmeister aufgrund eines einheitlichen Arbeitsvertrags eine feste Vergütung und verrichtet neben den typischen Hausmeistertätigkeiten auch andere Arbeiten für den Vermieter, sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen. Umlagefähig sind nur die typischen Tätigkeiten des Hauswarts (AG Wuppertal, Urteil vom 14.07.1992, Az.: 95 C 252/92)."
Liebe Grüße
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