Hallo Vermieter,
der BGH hat eine weitere Entscheidung (Urteil vom 09.10.2013, Aktenzeichen VIII ZR 22/13) getroffen zur leidlichen Frage des Vorwegabzugs von nicht umlegungsfähigen Kosten und deren Darstellung in der Betriebskostenabrechnung.
Die Frage, wie bei Einzelrechnungen eines für mehrere Objekte beauftragten Unternehmens vorzugehen ist, ist nun rechtssicher beantwortet. In dieser Entscheidung ist auch dargestellt, wer abrechnungspflichtig ist bei Eigentumswechsel und der Eintragung im Grundbuch nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Volker