Hallo Vermieter und Verwalter,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 30.04.2014 eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die helfen soll, die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in den alten Energieausweisen zu finden.
Der Text der Veröffentlichung (Seite 1) ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben. Der vollständige Text ist im Bundesanzeiger nachzulesen. Eine Speicherung im Forum ist leider aufgrund der Dateigröße nicht möglich.
Verkäufer und Vermieter, deren Anzeigen die Energieangaben nicht enthalten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann. Im Hinblick darauf sollte die Richtlinie genauestens beachtet werden.
Volker
Zitat
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
Arbeitshilfe
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise
Vom 17. April 2014
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die nachfolgende
Arbeitshilfe bekannt.
Berlin, den 17. April 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Jung
www.bundesanzeiger.de
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. April 2014
BAnz AT 30.04.2014 B1
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Arbeitshilfe
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise
(§ 29 Absatz 2 Satz 5 und § 29 Absatz 3 Satz 4 der Energieeinsparungsverordnung – EnEV –
in Verbindung mit § 16a EnEV)
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Zweck der Arbeitshilfe
III. Grundschema der Arbeitshilfe als Fragenkatalog (Fragen 1 bis 4)
Frage 1 Handelt es sich bei dem vorhandenen Energieausweis um einen „alten“ oder einen neuen Energieausweis?
Frage 2 Ist der vorhandene Energieausweis noch gültig?
Frage 3 Zu welcher Generation von „alten“ Energieausweisen gehört der vorliegende Ausweis?
Frage 4 Wo findet man je nach Generation alter Energieausweise die Angaben für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen?
IV. Sonderfälle
1. Sonderfälle fortgeltender „alter“ Energieausweise
2. Sonderfälle nicht mehr fortgeltender Energieausweise
Anhang: Wortlaut des § 16a EnEV und des § 29 Absatz 1 bis 3 EnEV
I. Einleitung: Für wen ist die Arbeitshilfe gedacht?
Diese Arbeitshilfe soll helfen, in „alten“ Energieausweisen die Angaben für Immobilienanzeigen zu finden. Der Hintergrund
dafür ist folgender:
Wer ab dem 1. Mai 2014 eine Immobilienanzeige für einen Verkauf oder eine Vermietung eines Gebäudes oder einer
Wohnung in einer Zeitung oder im Internet („in kommerziellen Medien“) aufgeben will, ist nach § 16a der Energieeinsparverordnung
(EnEV) verpflichtet, bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu den energetischen Eigenschaften
des Gebäudes in die Anzeige aufzunehmen (siehe im Einzelnen Wortlaut des § 16a EnEV im Anhang). Die Pflicht trifft
den Verkäufer bzw. den Vermieter und gilt für den Fall, dass dieser bei Aufgabe der Anzeige einen Energieausweis
besitzt. Die Pflicht gilt also auch bei vorhandenen Energieausweisen, die nach vor dem 1. Mai 2014 geltendem „altem“
Recht ausgestellt wurden und in dieser Arbeitshilfe vereinfacht kurz als „alte“ Energieausweise bezeichnet werden. Die
Arbeitshilfe kann dabei nur die typischen Fälle „alter“ Energieausweise behandeln.
II. Zweck der Arbeitshilfe
Bei „alten“, noch gültigen Energieausweisen soll die Arbeitshilfe als „Lesehilfe“ das Auffinden der erforderlichen Informationen
für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erleichtern (siehe im Einzelnen Wortlaut der Übergangsvorschriften
für Energieausweise nach § 29 Absatz 1 bis 3 EnEV im Anhang).
Bei Energieausweisen, die auf neuen, ab dem 1. Mai 2014 geltenden Energieausweismustern ausgestellt wurden, ist
das Auffinden der Pflichtangaben, insbesondere des Werts des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs, einfach; sie sind
im Energieausweisformular teilweise ausdrücklich gekennzeichnet. Für solche neuen Energieausweise ist die Arbeitshilfe
nach den Vorgaben der EnEV nicht gedacht.
Der „Überleitungsbedarf“ ist somit auf den Zeitraum begrenzt, in dem auf Grund der zehnjährigen Geltungsdauer eines
Energieausweises „alte“ Energieausweise noch gültig sind.
www.bundesanzeiger.de
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. April 2014
BAnz AT 30.04.2014 B1