Liebe Mitvermieter,
kürzlich habe ich in einer Zeitung den Hinweis einer Juristin gelesen, man müsse bei Mieterhöhungsverlangen auf die gesetzliche Widerspruchsfrist hinweisen da ansonsten die Mieter auch noch später und damit nach der gesetzlichen Einklagefrist die Zustimmung widerrufen könnten. Allerdings liest sich die veröffentlichte Formulierungsvorgabe so sperrig und unpassend so daß Umformulierung (und damit Ungültigkeit) droht. Zudem stellt sich H&G auf den Standpunkt, dass die reguläre Mieterhöhung nach 558 BGB davon eh nicht betroffen sei (http://www.haus-grund-freiburg.de/widerr..._mietrecht.html) während das andere anders sehen (http://www.mietgerichtstag.de/app/downlo...df?t=1426101572).
Daher meine Frage: Gibt es dazu etwas Konkreteres? Weitere Infos dazu?
Es dankt
LiS