Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#1 von Vermieterheini1 , 12.12.2021 17:30

ACHTUNG:
Das betrifft auch alle die selber in Ihrer Eigentumswohnung wohnen !!!

Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?
Nein - muss er nicht!
Aber wie will er dann Fernsehen?



In Mehrfamilienhäusern sind in den Mietwohnungen/Eigentumswohnungen oft Antennensteckdosen vorhanden.
Da wo möglich erfolgt die Versorgung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen oft durch Kabel Deutschland.
Dafür hat der Vermieter oder die Hausverwaltung Verträge mit Kabel Deutschland abgeschlossen.
Die Gebühren von Kabel Deutschland wurden über die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung
bzw. über die WEG-Abrechnung auf die Mieter/Eigentümer umgelegt.


Die Gebühren von Kabel Deutschland dürfen ab 01.07.2024 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Die Vermieter bzw. die Hausverwaltung werden daher zum 30.06.2024 die Verträge mit Kabel Deutschland kündigen.


Will der Mieter/Bewohner danach weiterhin über Kabel Deutschland versorgt werden, muss er ab 01.07.2024 selber direkt mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen.
(Vergleichbar mit Telefonsteckdose ist in der Mietwohnung/Eigentumswohnung,
aber nur nutzbar wenn der Mieter/Bewohner selber direkt mit einem Telefonprovider einen Vertrag abgeschlossen hat.)



Der Mieter/Bewohner kann aber z.B. auch über die Telefonleitung Fernsehen.
Dafür muss er selber direkt mit einem Telefonprovider einen Vertrag abschließen.


Bei besonders günstigen Empfangsverhältnissen kann auch eine terrestrische Zimmerantenne reichen.


Das Anbringen von Außenantennen ist Mietern/Bewohnern verboten,
wo Alternativen vorhanden sind.
Alternativen sind Kabelanschluss und Telefonanschluss.


Von außen nicht sichtbare Antenne auf dem Balkon ist zwar theoretisch möglich,
aber das Durchbohren von Hauswand und Fenster ist verboten.
Es gibt zwar flache spezielle "Fensterdurchführungen" für Antennenkabel,
aber auch die schädigen auf Dauer die Dichtungen
und die Terrassentür bzw. das Fenster kann sich verziehen!
Also müsste das Antennensignal per Funk zum Fernseher.
Nicht jeder Balkon hat einen Stromanschluss.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#2 von Volker , 14.12.2021 11:35

Hallo Vermieterheini,

im Zusammenhang mit der Neuregelung hat der Bundesgerichtshof bereits die erste Entscheidung getroffen. Das Urteil zum Aktenzeichen I ZR 106/20 vom 18.11.2021 wurde jedoch noch nicht veröffentlicht.

Es wurde lediglich die nachstehende Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald der Urteilstext vorliegt, wird dieser hier ebenfalls eingestellt.

Volker

Zitat
Nr. 215/2021
Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage
nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.
Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen.
Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Sie stellt ihren Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Der von der Beklagten angebotene Telekommunikationsdienst ist angesichts der großen Anzahl der von der Beklagten vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - auch im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG öffentlich zugänglich.
In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus.
Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern kommt nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte. Das ergibt sich auch aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Vorinstanzen:
LG Essen - Urteil vom 31. Mai 2019 - 45 O 72/18
OLG Hamm - Urteil vom 28. Mai 2020 - I-4 U 82/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3 Abs. 1 UWG
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 3 TKG
Im Sinne dieses Gesetzes […] sind […]
Nr. 17a"öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; […]
Nr. 24"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung
Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.
§ 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 TKG in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung:
Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. […] Verbraucher können … gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.
§ 230 Abs. 4 TKG in der ab dem 1. Dezember 2024 geltenden Fassung:
§ 71 Abs. 2 TKG ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Karlsruhe, den 18. November 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#3 von Vermieterheini1 , 14.12.2021 13:58

Hallo Volker,

wenn ich das von dir genannte BGH-Urteil richtig verstehe,
ist das nur das mir bereits bekannte BGH-Urteil,
dass bei Bestandsmietverträgen die Kabelgebühren bis einschließlich 30.06.2024
weiterhin als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.
Verstehe ich das von genannte BGH-Urteil diesbeüglich falsch?

Meine Frage bezieht sich aber ausdrücklich auf den Zeitraum AB 01.07.2021!

Auch wenn der Mieter die Zahlung der Kabelgebühren nur mit einer "Kündigungsfrist" einstellen dürfte
- wofür ich bisher keine Anhaltspunkte gefunden habe! -
ändert das für den Vermieter gar nichts an dem Problem.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#4 von Volker , 15.12.2021 10:42

Guten Morger, Vermieterheini,

nach der Pressemitteilung des BGH stellt der Vermieter Telekommunikationsdienste (nach § 24 TKG) zur Verfügung. Der Mieter kann allerdings diesen Vertrag(steil des Mietvertrages) bis zum 30.06.2024 nicht kündigen.

Wie der Übergang von aktuellen Stand mit dem Wegfall der Kostenüberleitung nach der Betriebskostenverordnung ablaufen soll, ist bisher weder im Mietrecht noch im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz geregelt.

Notwendig ist nach Ansicht der "Rechtsgelehrten" eine Vertragsänderung, an der Mieter und Vermieter gemeinsam mitwirken müssen. Sofern der Mieter seine Mitwirkung verweigert, geht die h. M. derzeit davon aus, dass der Vermieter aufgrund weggefallener oder gestörter Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages hat. Diesen müsste er dann einklagen.

Der Deutsche Mieterbund sieht kein Problem darin, dass der Vermieter die Verträge mit dem TK-Unternehmen zum 30.06.2024 kündigen kann.

Die Vorstellung der Politiker, den Mietern mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, dürfte letztlich für diese zu Mehrkosten führen. Ob diesen Sachverhalt die Politiker bereits erkannt haben (und nur nicht darüber sprechen), bleibt derzeit ungewiss.

Ich kann leider auch noch keine andere Aussage als das vorstehende mitteilen.

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zuletzt bearbeitet 15.12.2021 | Top

RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#5 von Vermieterheini1 , 17.12.2021 07:53

Hallo Volker,

vielen Dank für deine gut verständliche Ausführungen.

Für alle Mieter und Bewohner, die weiterhin den Kabelanschluss nutzen wollen wird es wesentlich teurer werden.
Hier einige Beispiele:
Über Rahmenvertrag vom Vermieter bzw. WEG-Verwalter: 95,64 € bzw. 101,74 € p.a. (2020)
Einzelanschlussvertrag: 169,06 € p.a., bei jährlicher Vorauszahlung am Jahresanfang
und nur deshalb so billig, da Uralt-Vertrag (Deutsche Post)
und 2007 der Gebühren-Erhöhung von Kabel Deutschland widersprochen !!!

Wieso unbedingt bei Kabel Deutschland bleiben?
Für manche ist Fernsehen über die Telefonleitung zu kompliziert.
Die Telefonsteckdose ist nicht in der Nähe vom Fernseher.
Telekom hat keinen freien High-Speed-Anschluss für Fernsehen.
Keine Genehmigung für Glasfaseranschluss bis in die (Miet)Wohnung. + die Kosten !!!
Ungestörter terrestrischer TV-Empfang (DVB-T2 ) in der Wohnung mit Zimmerantenne unsicher.
Keine Genehmigung für das Anbringen von Antennen außerhalb der Mietwohnung.
Anschrauben einer von außen sichtbareren Antenne am Balkongeländer ist verboten.
Loch für Antennenkabel durch die Außenwand bzw. Fenster-/Terrassentürrahmen ist verboten.
Es gibt zwar sehr flache spezielle "Fensterdurchführungen" für Antennenkabel,
aber auch die schädigen auf Dauer die Dichtungen und die Terrassentür bzw. das Fenster kann sich verziehen!
Kein Stromanschluss auf dem Balkon / Loggia vorhanden.
Balkon / Loggia ungünstig für SAT- / DVB-T2.
Da Kabel durch Außenwand bzw. Fenster-/Terrassentürrahmen verboten Funk von Außenantenne zum TV erforderlich.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#6 von Vermieterheini1 , 17.12.2021 08:12

Hallo Volker,

vielleicht ist es nicht klar genug herausgekommen:

Die WEG-Verwalter werden die Rahmenverträge mit Kabel Deutschland zum 30.06.2024 kündigen.

Die meisten Vermieter werden ihre Rahmenverträge mit Kabel Deutschland zum 30.06.2024 kündigen.

Selbst wenn heute alle Mietparteien im Objekt bei Kabel Deutschland bleiben wollen,
was ist morgen?
Der Vermieter kann darauf warten, das spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung Zahlungsverweigerungen und Rüclzahlungsforderungen kommen.
Ab 01.07.2024 Gebühren von Kabel Deutschland in der Mieterabrechnung - ist das nicht strafbar?
Wird dadurch nicht die gesamte Mieterabrechnung ungültig?

Wie will ein Vermieter nach dem 30.06.2024 die Kosten von Kabel Deutschland an die Mieter weitergeben?
Über Betriebkosten ist verboten!
Vorauszahlungen für Kabelkosten ist verboten!

Wohneigentümergemeinschaften und Vermieter werden am 01.07.2024 die Stromversorgung für die Kabelverstärker im Keller abklemmen.
Kabel Deutschland muss dann entweder die KATV-Verstärker im Haus, die es selber einbauen muss fernspeisen
oder mit der WEG bzw. dem Vermieter/Hausbesitzer einen Stromlieferungsvertrag schließen.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#7 von Volker , 18.12.2021 10:36

Guten Morgen, Vermieterheini,

ich hatte bereits geschrieben, dass die Politik mit den Änderungen beabsichtigt, den Nutzern mehr Möglichkeiten und Gestaltungsrechte zu geben. Ob das "Volk" diese überhaupt haben wollte, wurde vermutlich nicht erfragt.

Die Umlage der Kabelgebühren ist rechtlich auf die Kosten bis zum 30.06.2024 begrenzt. Sofern mit der Abrechnung für das Jahr 2024 (für Altverträge) auch die Gebühren für das zweite Halbjahr an die Nutzer weiter gegeben werden, führt das noch nicht dazu, dass die gesamte Abrechnung ungültig (unwirksam) wird. Die Position "Kabelgebühr" lässt sich auch dann einzeln erkennen und damit entsprechend kürzen. Das Verhalten des "falsch" abrechnenden Vermieters als solches wäre nicht strafbar. Eine Betrugsabsicht müsste erst bewiesen werden.

Möglich wäre für die Zeit nach dem 30.06.2024 eine zwischen Mieter und Vermieter (vor dem 30.06.2024) getroffene Vereinbarung, dass der Vermieter den Mieter weiterhin mit Kabelsignalen versorgt. Ob das dann zu Vorteilen für den Mieter führt, bleibt abzuwarten. Die Kabelbetreiber dürften zwar weiterhin ein Interesse an der Gesamtversorgung eines Gebäudes mit Inkasso durch den Vermieter haben, jedoch hat der Vermieter dadurch keine Vorteile mehr. Er hat das Risiko, nicht für alle Wohnungen, für die er die Signale bezieht, auch die entsprechenden Abnehmer vertraglich zu binden. Es geht dann nicht mehr um kurze Ausfallzeiten des Leerstandes. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es viele Vermieter gibt, die sich freiwillig mit derartigen (neuen) Verträgen belasten.

Die Variante "Unterbrechnung der Stromversorgung" kann ich niemand empfehlen. Zumindest nicht bei ungekündigten Verträgen. Das würde dann verbotene Eigenmacht sein und letztlich zu Schadenersatz und Weiterbelieferung mit Strom (nach Gerichtsentscheid) führen.

Bitte beachten: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine derzeitige persönliche Auffassung.

Volker


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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#8 von Vermieterheini1 , 19.12.2021 09:05

Hallo volker
Ich sehe das teilweise genau so wie du.
Als Vermieter sollte man sich nicht auf das finanzielle und juristische Risiko einlassen ab dem 01.07.2024 für Mieter Verträge mit Kabel Deutschland (bei mir faktisches Gebietsmonopol) anzuschließen.
Wenn ein Mieter Verträge mit einem Kabelanbieter oder Telefonprovider abschließen will, um ab dem 01.07.2024 Fernsehen zu können und Radio hören zu können, soll er das selber und auf eignen Namen und Rechnung machen. Das haben die Politiker zu verantworten.

--------------------------------------

Nicht einverstanden bin ich mit deiner Meinung zum nicht Abklemmen dürfen der Stromversorgung für die Kabelverstärker (ab dem 01.07.2024).
Die Stromversorgung für die Kabelverstärker läuft über „Allgemeinstrom“ und wird auf alle Mieter im Objekt nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel über die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung umgelegt.
Bis 30.06.2024 ist das ok, da die Kabelfernsehanlage allen Mietern dient.

Nachdem mit Wirkung zum 01.07.2024 der Rahmenvertrag zwischen Vermieter und dem Kabelanbieter gekündigt ist, damit nach dem Willen der Politiker jeder Mieter frei entscheiden kann über welchen Weg bzw. mit welchem Vertragspartner er Fernsehen will, ist meiner Meinung nach die Umlage der Stromkosten für die Kabelverstärker auf die Mieter im Rahmen der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung rechtlich nicht mehr möglich.
Es kann nicht sein, dass die Mieter, die ab dem 01.07.2024 Kabelfernsehen nichtg nutzen wollen,
trotzdem die Stromkosten für die Kabelverstärker anteilig mitbezahlen sollen!
Eine Umlage der Stromkosten für die Kabelverstärker NUR auf DIE Mieter, die ab dem 01.07.2024 weiterhin Kabelfernsehen nutzen ist dem Vermieter wegen dem Datenschutz unmöglich.

Ich weiß nicht was die Kabelanbieter ab dem 01.07.2024 machen werden.
Ich vermute, dass die alles verschlüsseln und die, die ab dem 01.07.2024 einen Vertrag mit dem Kabelanbieter haben bekommen ein "Kästchen" - wie beim PayTV.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#9 von Volker , 19.12.2021 12:08

Hallo Vermieterheini,

mit der Stromversorgung sind wir doch einer Meinung: Der zweite Satz nach der Aussage "...kann nicht nicht empfehlen" lautet "Zumindest nicht bei ungekündigten Verträgen".

Die Stromversorgung des Kabelverstärkers dient dem Kabelbetreiber. Ohne Stromversorgung kann er die Kabelsignale nicht in vertragsgemäßer Stärke an die Nutzer senden. Demzufolge entfällt bei (mit dem Kabelversorger) gekündigten Verträgen auch dessen Recht auf Nutzung der Stromversorgung.

Wobei in den von mir betreuten Objekten die Stromversorgung nicht über die WEG-Anlage läuft. Der Strom wird (vor dem WEG-Hauslichtzähler) direkt von den Stadtwerken bezogen. Wie die Kabelversorger (auch die Telekom für deren Signale) das mit den Stadtwerken abrechnen, habe ich bisher nicht ermittelt. Das einzige, was erkennbar ist, ist eine separate Absicherung, die zwischen dem Kabel, welches von dem Anschluss der Stadtwerke abgeht, und der Anlage der Telekom und des Kabelbetreibers angebracht ist. Diese Sicherung ist für die Telekom und Kabelbetreiber zugänglich, die Sicherungs-Kiste ist ansonsten verschlossen.

Ich kann allerdings nicht beurteilen, ob diese Art der Stromversorgung überall praktiziert wird. Die Anlagen hier wurden erst in den 1990er Jahren installiert.

Ob die Versorgung ab Juli 2024 verschlüsselt erfolgt oder über IP-Adressen, hängt auch davon ab, welche Struktur zwischen Verteilanlage und den Wohnungen besteht. Sofern dort alle Nutzer an einer Ringleitung hängen, dürfte es vermutlich zu einer neuen Verkabelung kommen. Dann wird auch die Frage zu klären sein, wer für die Kosten der Herstellung und Nutzung der (ggf. neuen Leitungen) verantwortlich ist. M. E. muss dann die WEG die Erlaubnis erteilen (oder verweigern). Es wird noch interessant werden.

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zuletzt bearbeitet 19.12.2021 | Top

RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#10 von Vermieterheini1 , 21.12.2021 09:57

Hallo volker

Du hast da einen Aspekt der Gesetzesänderung herausgestellt,
der sehr „spannend“ wird!
Dessen Bedeutung, Wichtigkeit und Problematik ist mir noch gar nicht bewusst gewesen.


A) Strom für den Telefonanschluss (2-Draht Kupferleitung)
========================================

Ein Stromanschluss (230V~) für den Telefonanschluss IM HAUS
- genauer gesagt die 2-Draht Kupferleitung -
ist nur dann erforderlich,
wenn über das Telefonkabel, auch Telefoniert wird und Internet läuft.

In bestehenden Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnanlagen
hat der Telefonverteiler im Haus in den meisten Fällen keinen Stromanschluss!

Frage 1:
-----------
Wenn ein Bewohner / Mieter im Mehrfamilienhaus / Eigentumswohnanlage
über den Telefonanschluss Fernsehen und Internet haben will,
hat er darauf einen Rechtsanspruch,
wenn die Telefonanlage im Haus das nicht ohne Änderungen kann?

Frage 2:
-----------
Wenn ein Rechtsanspruch besteht oder eine freiwillige Genehmigung erteilt wird,
muss der Antragsteller alle Installationskosten alleine übernehmen?
Wie ist das bei Mietern?

Frage 3:
-----------
Wie können Stromkosten für den Telefonanschluss dem Verursacher „verrechnet“ werden?
Separater, ständig geeichter Stromzähler für die wenigen kWh?
(Wer bezahlt das? Wer überwacht den Ablauf der Eichgültigkeit und veranlasst den Zählertausch? Zählerleasing?)
Eigener Stromliefervertrag mit Stromprovider nur für die Kabelverstärker?
(Da sind die Grundkosten viel höher wie die Stromkosten.)



====================================



B) Strom für den Kabelanschluss (Koax-Kabel)
=======================================

Kabelverstärker im Haus dagegen benötigen immer einen Stromanschluss.
Auch ohne Telefon und Internet über das Koaxkabel.
(Nur im Einfamilienhaus kann es bei nur einer Antennensteckdose
ohne Kabelverstärker im Haus gehen, wenn kein Telefon und Internet darüber läuft.)

In den meisten Fällen sind die Kabelverstärker im Haus
Eigentum des Hausbesitzers bzw. der WEG und von diesen angeschafft worden.
Das gilt auch das gesamte Kabelnetz im Haus.
Nur in wenigen Fällen hat der Kabelprovider die Kabelanlage im Haus nachträglich übernommen.
In noch selteneren Fällen hat der Kabelprovider die Kabelanlage im Haus auf eigene Kosten eingebaut.


Der Stromanschluss für die Kabelverstärker im Haus
erfolgt in der Regel immer über den Stromzähler Allgemeinstrom.
Alles was über den Stromzähler Allgemeinstrom läuft,
wird auf die Bewohner/Mieter umgelegt.
Meiner Meinung nach muss - wegen der Gesetzesänderung -
am 01.07.2024 die Stromversorgung für die Kabelverstärker im Haus
vom Stromzähler Allgemeinstrom zwingend abgeklemmt werden.

Wenn Bewohner / Mieter mit einem Kabelprovider
ab dem 01.07.2024 einen Einzelanschlussvertrag abschließen,
ist es das Problem vom Kabelprovider,
wie er seine Kabelverstärker im Haus mit Strom versorgt.
Sehe ich das richtig?
Siehe auch meine Frage 3!


Hinweise:
Im Regelfall ist über die vorhandenen Kabelverstärker, Verteiler, Abzweiger und Antennensteckdosen im Haus
Telefonieren und Internet technisch NICHT möglich!
Ob die vorhandenen - oft ohne Leerrohr im Putz verlegten - Antennenkabel
für Telefonieren und Internet reichen muss im Einzelfall geprüft werden.


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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#11 von Volker , 22.12.2021 15:28

Hallo Vermieterheini,

welche Ansprüche ein Mieter gegenüber dem Vermieter hat, regelt allein der Mietvertrag.

Sofern in diesem als Ausstattung der gemieteten Wohnung der Begriff "Telefonanschlussdose" steht, ist kein Telefonanschluss vom Vermieter zur Verfügung zu stellen. Gerichtlich ist allerdings bereits geklärt, dass der Vermieter für das Kabel zwischen Telefonverteiler und der Anschlussdose in der Wohnung zuständig ist. Sofern dort eine Störung entsteht, ist der Vermieter für die Reparatur zuständig.

Wenn im Mietvertrag jedoch "Telefonanschluss" als Ausstattung der Wohnung aufgeführt wird, hat der Mieter Anspruch auf einen funktionierenden T-Anschluss. Ob mit Endgerät oder ohne, wurde meines Wissens gerichtlich noch nicht geklärt. Der Vermieter hat ohne entsprechende Regelung keinen Anspruch auf Abrechnung der Gebühren für den Anschluss (diese sind dann in der Kaltmiete enthalten), sondern nur für die "verbrauchten" Einheiten für geführte Telefonate.

Wenn im Mietvertrag nichts geregelt wurde, dürfte es heute zur Grundausstattung einer Wohnung gehören, dass ein Telefonkabel bis zur Wohnung vorhanden ist.

Eine Rechtsanspruch darauf, über das Telefonkabel auch Fernsehen zu können, gibt es m. W. nicht. Internet ist über das Telefonkabel möglich. Zumindest beim Kupferkabel ist das ohne weitere Technik möglich, über Glasfaserkabel soll es inzwischen auch gehen. Letzteres kann ich aus eigener Anschauung nicht bestätigen, hier liegen noch Kupferkabel.

Wenn neue Installationen notwendig sind, liegt es an den Vereinbarungen, die zwischen Gebäudeeigentümer, ggf. auch einem davon abweichenden Vermieter, dem Betreiber der gewünschten Anschlussleistung und letztlich dem Mieter getroffen werden. Ich würde keinem Vermieter raten, für vom Mieter gewünschte Leistungen diesem die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Auch nicht gegen Kostenerstattung. Damit würde die zukünftige Instandhaltung durch den Vermieter verbunden sein. Gleichgültig, ob es technisch Veränderungen gibt oder es "nur" einer Reparatur bedarf.

Sofern der Gebäudeeigentümer (meistens damit zeitgleich auch der Vermieter) die Installation erlaubt, sollte er darauf achten, dass auch eine Regelung über den Rückbau getroffen wird. Wenn es keine Leerrohre gibt, bleibt nur die Verlegung im Kabelkanal. Der Versorger dürfte ein Interesse an einer langlebigen Installation haben und nach Möglichkeit den Rückbau (Wiederherstellung des Zustandes vor der Erst-Installation) vermeiden wollen. Der Eigentümer wiederum hat kein Interesse, irgendwelche Installationen über Jahre zu belassen, ohne dass es noch Nutzer gibt. Letztlich ist es eine Frage des Aushandelns, welcher Preis (monatlich) für die Nutzung des Gebäudes durch den Versorger gezahlt wird und welche Sicherheit für den Rückbau der Installation der Versorger hinterlegt. In den meisten (vorhandenen Alt-Installationen) dürften diese Bereiche nicht geregelt sein, falls es überhaupt schriftliche Dokumentationen gibt.

Ob es einen geeichten Stromzähler gibt, ist letztlich Frage der Vertragsgestaltung. Der Gebäudeeigentümer sollte daher im Vertrag darauf bestehen, dass der Versorger neben der Installationsmöglichkeit des Hausanschlusses für die vereinbarte Versorgung auch die Stromversorgung mit dem Netzbetreiber direkt zu reglen hat.

Ob die Telefonanlage (herkömmlicher Art) über eine eigene Stromversorgung verfügt oder ob der Strom über den Gebäude-Hausanschluss bezogen wird, lässt sich bei vom Netzbetreiber verursachten Unterbrechungen der Stromversorgung leicht feststellen. Wenn dann noch telefoniert werden kann, hat die Telefonleitung eine eigene Spannungsversorgung. Ob andererseits Strom über den Gemeinschaftzähler läuft, lässt sich (am besten im Sommer) feststellen, indem die Hauptsicherung (sofern vorhanden) direkt vor dem Stromzähler für einen längeren Zeitraum abgeschaltet wird. Also nicht die Gebäude-Hauptsicherung, die normalerweise verplombt und daher nicht zugänglich ist. Wenn dann die Telefonanlage, Kabelsignalversorgung etc. nicht mehr funktioniert, ist klar, wer den Strom liefert.

Sofern Kabelversorgungsverträge zum 30.06.2024 gekündigt werden, sollte zeitgleich auch geklärt sein (bzw. werden), wer Eigentümer des Netzwerks ab Hausanschluss ist und bis wann der Versorger den Rückbau der vorhandenen Anlagenteile ausführt. Es wird nach meiner Auffassung noch viele offene Fragen geben.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#12 von Volker , 16.01.2022 12:59

Hallo,

der Bundesgerichtshof hat inzwischen den Text des Urteils vom 18.11.2021 zum Aktenzeichen I ZR 106/20 veröffentlicht. Das Urteil ist in der Rubrik "Urteile deutscher Gerichte" zu finden.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#13 von Vermieterheini1 , 18.01.2022 08:51

Hallo volker,

steht in dem Urteil-Text vom 18.11.2021 zum Aktenzeichen I ZR 106/20 was andere drin als
"bis zum 30.06.2024 bleibt alles beim Alten"?



Bisher habe ich die Gesetzenovelle so verstanden,
das diese "NUR" Mieter betrifft.
Kabelgebühren ab 01.07.2024 über Betriebs- und Nebenkostenabrechnug ist verboten!

Frage
=====
Haben auch einzelne Wohnungseigentümer innnerhalb einer Wohneingentümergemeinschaft (WEG)
das Recht ihre Zahlungen für den Kabelanbieter im Rahmen des Hausgeldes ab 01.07.2024 "einzustellen"?

Bisher war es bei einer WEG so,
dass bei einem Mehrheitsbeschluss als WEG mit einem Kabelanbieter einen Vertrag abzuschließen,
ALLE Wohneinheiten anteilig dafür im Rahmen des Haus- bzw. Wohngeldes bzw. der WEG-Abrechnung zahlen mussten.
Also auch diejenigen, die dagegen waren!

Wird sich das ab 01.07.2024 ändern?
Hat ab 01.07.2024 jeder einzelne WEG-Wohnungseigentümer
das Recht sich von der Zahlungspflicht für den Kabelanbieter auszuschließen?

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#14 von Volker , 18.01.2022 11:32

Hallo Vermieterheini,

das Urteil enthält die Wiederholung der derzeitigen Gesetzeslage. Also Bestätigung, dass eine Kündigung bei Mietverträgen (basierend auf den dem Gericht vorgelegten Mustervertrag) mit der Frist von drei Monaten für den Mieter erst ab dem 01.07.2024 möglich ist. Wesentlich ist aber die Feststellung, dass der beklagte Vermieter als Kabelanbieter unter § 43 TKG fällt.

Wie dann (ab 07/2024) verfahren werden kann, kann nicht Gegenstand eines Urteils sein. Das zukünftige Verfahren ist von der derzeitigen Vertragsgestaltung (zwischen WEG und Kabelbetreiber) abhängig.

Vertragspartner sind (derzeit vermutlich immer) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Kabelbetreiber. Wenn dann die Gemeinschaft den Vertrag zum 30.06.2024 kündigt, bleibt davon die im Mietvertrag zwischen dem Sondereigentümer (Vermieter) und dem Mieter getroffene Vereinbarung unberührt. Der Mieter kann also auf Vertragserfüllung bestehen; d. h., eine fortwährende Versorgung mit Kabelsignalen. Es dürfte derzeit keine Verträge zwischen der WEG und den einzelnen Sondereigentümern geben. Die Nutzung der Kabelsignale durch die Sondereigentümer ist m. E. Teil der derzeitigen Gesetzeslage (Nutzen des Gemeinschaftseigentums).

Ob als Basis für eine Mietvertragsänderung die "Störung" oder sogar der "Wegfall" der Geschäftsgrundlage möglich ist, werden die Gerichte noch entscheiden. Bestes Beispiel für diese Entscheidungen sind derzeit die Urteile im Gewerbemietrecht zu den Geschäftsschließungen aufgrund Covid-19. Auch dort ist keine einheitliche Rechtsprechung zu erkennen. Der BGH hat kürzlich bestätigt, dass die dem jeweiligen Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhalte vom Gericht berücksichtigt werden müssen und es keine pauschalen Entscheidungen geben kann.

Ich gehe derzeit davon aus, dass zukünftig die Kabelbetreiber mit der WEG einen Vertrag zur (kostenpflichtigen) Nutzung des Gemeinschaftseigentums abschließen und darauf basierend Einzelverträge mit den Wohnungsnutzern (Mietern). Es dürfte also zukünftig keinen Vertrag mehr geben, der wie bisher die WEG als (öffentlichen) Kabelanbieter gemäß TKG definiert.

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RE: Muss Mieter/Bewohner ab 01.07.2024 selber mit Kabel Deutschland einen Vertrag abschließen?

#15 von Volker , 29.01.2022 17:47

Hallo Vermieter,

die Betriebskostenverordnung in der aktuellen Fassung mit der Einschränkung zu Ziffer 15 ist unter der Rubrik "Gesetzestexte" gespeichert.

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