Sind Kaltwasserzähler in Wohneigentümergemeinschaft gesetzliche Pflicht?

#1 von Vermieterheini1 , 31.10.2022 10:10

Ein professioneller WEG-Verwalter behauptet,
dass IN BAYERN es keine Pflicht sei Kaltwasserzähler zu haben.

Alle Angaben die ich im Internet gefunden habe beziehen sich auf das Mietrecht,
nicht auf das WEG-Recht.


Vielen Dank für einen Link,
wo die Pflicht für den Einbau / das Vorhandensein von Kaltwasserzählern >>> für die Eigentümergemeinschaft IN BAYERN <<< steht.


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RE: Sind Kaltwasserzähler in Wohneigentümergemeinschaft gesetzliche Pflicht?

#2 von Volker , 31.10.2022 11:27

Hallo Vermieterheini1,

ich würde sogar so weit gehen, dass es generell keine Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern gibt. Abweichungen können allerdings in den Landesbauordnungen (der jeweiligen Bundesländer) geregelt sein. Was für Bayern gilt, ggf. dort nachsehen.

Davon abweichend ist die Regelung in der Heizkostenverordnung zu sehen. Diese bezieht sich allerdings nur auf die Kosten für den Verbrauch von Warmwasser. Diese sollen (grundsätzlich) verbrauchsabhängig umgelegt werden, so dass es entsprechende Wasserzähler geben müsste. Sofern diese nicht vorhanden sind, ist ein Kürzungsrecht gegeben.

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RE: Sind Kaltwasserzähler in Wohneigentümergemeinschaft gesetzliche Pflicht?

#3 von Vermieterheini1 , 01.11.2022 07:44

Hallo Volker,

vielen Dank für deine Antwort,
dass es für KALT-Wasserzähler in Bayern in Wohngebäuden KEINE Nachrüstpflicht gibt.
In Bayern besteht über die Landesbauordnung auch im Wohnungs-Neubau keine Einbaupflicht für Wasserzähler.

Eine Aufstellung was in den einzelnen Bundesländern gilt, findet man z.B. unter
http://www.erwin-ruff.de/wasserzaehler.html
Leider kann ich nicht erkennen, welchen Stand diese Tabelle wiedergibt.
Vorsichtshalber habe ich diese Tabelle als PDF-Datei angehängt.

Hier ein Link von Techem
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=...5yDwHse-kJw-oqj

Und ein weriteren Link
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=...i1A8u3vc3wiJ8Z_-

Die PDF-Dateien der beiden letztenb Links sind ebenfalls angehängt.

Dateianlage:
Aufgrund eingeschränkter Benutzerrechte werden nur die Namen der Dateianhänge angezeigt Jetzt anmelden!
Pflichten-Einbau-Wasserzaehler-gemaess-Landesbauordnungen-LBO-20180416.pdf landesbauordnung.pdf wasserzaehler_einbaupflicht.pdf
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RE: Sind Kaltwasserzähler in Wohneigentümergemeinschaft gesetzliche Pflicht?

#4 von Vermieterheini1 , 01.11.2022 07:54

Hallo Volker,

eine Ansatz könnte man in der Teilungserklärung finden.
Wenn hier als Verteilerschlüssel für Kaltwasser "nach Verbrauch" steht,
könnte man das als Pflicht füe das Vorhandensein geeichter Kaltwasserzähler deuten?

Ein weiterer Ansatz wäre der von der WEG-Eigentümerversammlung festgelegte Verteilerschlüssel für Kaltwasser.
Wenn hier nach Verbrauch steht, ist das indirekt eine Verpflichtung für geeichte Kaltwasserzähler?
Leider ist es nach der WEG-Reform ganz leicht für die Zukunft den Verteilerschlüssel zu ändern.

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RE: Sind Kaltwasserzähler in Wohneigentümergemeinschaft gesetzliche Pflicht?

#5 von Volker , 02.11.2022 14:37

Hallo Vermieterheini1,

wie du bereits formuliert hast: "Wenn". Wobei in den Teilungserklärungen selten so detaillierte Regelungen getroffen wurden. Interessant wird dann noch in diesem Zusammenhang, ob die Baubeschreibung und damit die -herstellung auch entsprechend der Teilungserklärung ausgeführt wurde. Sofern nach der Baubeschreibung Kaltwasserzähler (und dann auch Warmwasserzähler) vom Unternehmer zu liefern waren, ist dann zu klären, ob diese bei der Bauabnahme auch vorhanden waren.

Aus der Angabe in der Teilungserklärung ist nicht automatisch auch darauf zu schließen, dass die Zähler heute noch geeicht sind. Der Beginn der Eichfrist von 6 Jahren ist am Zähler zu erkennen. Die Eichfrist ist vom Verwender zu überwachen. Sofern nach Ablauf keine neue Eichung (kein Einbau eines neu geeichten Zählers) erfolgt, darf der Zähler nicht mehr für Abrechnungen verwendet werden.

Bedeutet m. E., dass dann auch nicht mehr nach Verbrauch abgerechnet werden darf.

Wenn die Gemeinschaft einen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Verteilung des Verbrauchs nach dem Messergebnis der Kaltwasserzähler beschlossen hat, setzt die Umsetzung nur voraus, dass entsprechende Zähler vorhanden sind. Ob diese geeicht sind, ist eine andere Frage. Allerdings wird ein Verwalter im eigenen Interesse auch darauf achten, dass die Zähler geeicht sind.

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